Sehr geehrter Herr Seefelder,
ich habe die Erstprüfung Ihrer Website kinkerlitzchen.market abgeschlossen und möchte Ihnen hiermit meine Ergebnisse vorstellen. Im Wesentlichen sind die fehlende Jugendschutzkennung (s. nächster Abschnitt “Einbau Jugendschutzprogramm”) sowie einige Bilder aus dem BDSM Bereich anzumerken (s. “Abbildungen und Texte BDSM, UNABHÄNGIG ob im freien Bereich oder hinter AVS”).
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1) Einbau Jugendschutzprogramm (18er Kennung)
Der Begriff “Jugendschutzprogramm” entspringt dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 5 Absatz 3 JMStV) und ist keinesfalls zu verwechseln mit einem AVS (Altersverifikationssystem)-System zur gültigen Altersprüfung. Vielmehr schreibt der JMStV vor, dass bei sog. “entwicklungsbeeinträchtigende” Inhalte im Internet ein Jugendschutzprogramm(!) eingesetzt werden soll (vgl. § 11 JMStV).
Die möglichen Alternativen “Sendezeitbegrenzung” und “sonstige Mittel” werden hier ausgelassen, da diese nach unserer Erfahrung keine sinnvolle Option zu einem Jugendschutzprogramm darstellen.
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Was sind Jugendschutzprogramme genau?
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Ein Jugendschutzprogramm besteht aus zwei Teilen:
1) So genannte Jugendschutzprogramme sind Programme, die es Eltern erlauben eine Filtersoftware auf Ihrem Rechner zu installieren, welche für Ihre Kinder ungeeignete Inhalte entsprechend der Alterseinstufung sperren.
2) Auf den jeweiligen Internetseiten fügen Webmaster eine entsprechende Jugendschutzprogramm-Kennung ein, damit der Filter zu 1) auch in der Lage ist die Inhalte der Seite zu identifizieren.
Achtung – Jugendschutzprogramme ersetzen kein AVS (Altersverifikationssystem)!
Um Irrtümern vorzubeugen, weisen wir darauf hin, dass Jugendschutzprogramme keinen Ersatz für Altersverifikationssysteme wie etwa X-Check oder ähnliche darstellen. Weiterhin besteht die Verpflichtung Ihre Website in der Art zu gestalten, dass der Zugriff auf pornografisches/indiziertes Material jugendlichen weitgehend sicher verwehrt bleibt! Jugendschutz muss auch dann funktionieren, wenn technisch unbedarfte oder unwissende Eltern keine Filterprogramme installiert haben. Diese Pflichten liegen bei Ihnen als verantwortlichen Betreiber einer Website und es gilt, dass pornografische oder indizierte Inhalte ausnahmslos und zu jeder Uhrzeit hinter einem AVS in Form einer geschlossenen Nutzergruppe gehören. Eine Jugendschutzprogramm-Kennung reicht in diesem Falle nicht aus!
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Wer muss eine Jugendschutzprogramm-Kennung einsetzen?
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1) Alle Seiten mit Inhalten oder Kategorien, die mit “ab 16 Jahre” oder “ab 18 Jahre” zu bewerten sind. Bei Inhalten “ab 18 Jahren” ist ausdrücklich nicht(!) Pornografie gemeint, sondern tatsächlich nur “normale” 18er Inhalte. Pornografie ist in der Bewertung nochmals eine Stufe höher anzusiedeln auf gleicher Ebene mit indizierten Inhalten, welche nur hinter einem zugelassenen AVS zulässig sind.
2) Für indizierte Inhalte (wie auch Pornografie) gilt unverändert eine AVS Pflicht. Ein Jugendschutzprogramm ist KEIN Ersatz für ein AVS! Die KJM hat ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen.
3) Für Inhalte unterhalb der 16er/18er Grenze besteht keine Pflicht zur Nutzung eines Jugendschutzprogramms (Vgl. §5 Abs. 5 JMStV), solange Sie sich auf der gleichen Internetseite mit Ihrem Angebot nicht auch direkt und explizit an Kinder (unter 14) richten. Wenn Sie also keine Inhalte haben, die speziell für Kinder unter 14 gedacht sind, so brauchen Sie kein Jugendschutzprogramm auf Ihrer Seite. Sie sollte aber min. aus Gründen der Seriosität den Einsatz der Jugendschutzkennung auch für Ihre Seiten in Erwägung ziehen.
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Welches Jugendschutzprogramm kann eingesetzt werden?
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Welche Jugendschutzprogramme zugelassen sind, ist durch die KJM geregelt (https://www.kjm-online.de/aufsicht/technischer-jugendmedienschutz/entwicklungsbeeintraechtigende-angebote/jugendschutzprogramme/)
Die KJM hat mitunter das Jugendschutzprogramm von http://www.jugendschutzprogramm.de/ offiziell anerkannt. Der Einsatz des Jugendschutzprogramms wird ausdrücklich befürwortet und bei Überprüfungen durch KJM und jugendschutz.net berücksichtigt.
Unter https://www.jugendschutzprogramm.de/seitenbetreiber/#label_generator finden Sie die nötigen Informationen. Wenn Sie selbst nichts damit anfangen können, geben Sie die folgende technische Info an Ihren Webmaster bzw. Programmierer weiter.
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Technische Info und Kurzanleitung zu http://www.jugendschutzprogramm.de
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0) Sofern Sie ein CMS einsetzen, wie WordPress, Joomla, Typo3, Drupal, Magento oder Shopware, finden Sie unter http://age-label.com/tools/plugins die nötigen Erweiterungen, um die Jugendschutzkennung (age-de.xml Datei) einbauen zu können.
1) Unter https://www.jugendschutzprogramm.de/label-generator/ die Datei “age-de.xml” für Ihr Internetprojekt erzeugen lassen.
Einfache Seiten werden nur eine Altersangabe benötigen, komplexere Seiten mit unterschiedlichen Alterszielgruppen müssen sich mit der Technik vertraut machen, wie eine komplexe age-de.xml erzeugt wird. Andere Tools zu Erzeugung einer age-de.xml finden Sie unter http://www.age-label.de/tools.
2) age-de.xml-Label-Datei herunterladen
3a) age-de.xml-Label-Datei per ftp auf Ihren Webserver auf die oberste Ebene legen, sodass die Datei mit dieser URL im Browser aufgerufen werden kann: www.ihre-domain.de/age-de.xml (“ihre-domain.de” in der URL bitte mit dem Namen Ihrer eigenen Domain ersetzen)
Tipp: Es ist die gleiche Stelle, an der auch z.B. die robots.txt-Datei oder die Google-Sitemap auf dem Server liegen. Diese Datei funktioniert analog wie robot.txt für Suchmaschinen, d.h. verschiedene Unterordner oder einzelne Seiten können unterschiedliche Altersangaben in der “age-de.xml” aufweisen.
3b) Sollten Sie ein CMS einsetzen und den Punkt 3a nicht umsetzen können, so ist die Datei mit dem entsprechenden Plugin zu installieren (s. http://age-label.com/tools/plugins)
4) Optional: Einbau optisches Alterskennzeichen
Hinweis: Nach gegenwärtiger Rechtslage ist der Einbau eines optischen Icons nicht juristisch vorgeschrieben, wird von uns jedoch mit Blick auf die Zukunft empfohlen.
Laden Sie das Icon entsprechend Ihrer ermittelten Altersstufe herunter (u.a. Liste) und installieren Sie es auf Ihrer Homepage (beliebige Platzierung, Größe anpassbar). Bitte verlinken Sie das Icon dann auf: http://www.jugendschutzprogramm.de/download
Download:
Ab 0 Jahre: https://labelgenerator.jusprog.com/Images/iconsets/default/age-xml-icon_0.png
Ab 6 Jahre: https://labelgenerator.jusprog.com/Images/iconsets/default/age-xml-icon_6.png
Ab 12 Jahre: https://labelgenerator.jusprog.com/Images/iconsets/default/age-xml-icon_12.png
Ab 16 Jahre: https://labelgenerator.jusprog.com/Images/iconsets/default/age-xml-icon_16.png
Ab 18 Jahre: https://labelgenerator.jusprog.com/Images/iconsets/default/age-xml-icon_18.png
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Welche Altersstufe sollte ich wählen bzw. wie erfahre ich meine Altersstufe?
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Unter www.jugendschutzprogramm.de heißt es:
“Fragen Sie Ihren Jugendschutzbeauftragten oder eine anerkannte Freiwillige Selbstkontrolle. Die FSM (www.fsm.de) hat einen Online-Fragebogen zur Ermittlung der Altersstufen live gestellt.”
Zum Online-Fragebogen der FSM => https://www.altersklassifizierung.de/fragebogen
Der Fragebogen der FSM ist sicherlich der gesichertere Weg zur Ermittlung der Altersstufe. Sofern Sie uns fragen, möchten wir Ihnen die folgenden Anhalte anbieten.
– Erotik-Bereich:
Ausnahmslos alle Inhalts-Seiten oder Verlinkungsseiten aus dem Themenbereich Erotik (ohne Pornografie und ohne indizierte Inhalte) sind mit “ab18” zu kennzeichnen. Bsp.: Shop-Erotikartikel, Escort/Club, Werbeportale-Erotik, Erotik-Forum, Erotik- oder Kontakt-Community, Erotik-Anzeigen, Erotik-Auktionen, Höschendamen, Dominas, erotische Geschichten, CAM-Portal, Telefonerotik, usw.
Pornografische Inhalte oder Verlinkungen sind weiterhin zwingend mit einem AVS zu sichern.
– Community, Forum, Blogs, Anzeigen-Portale, Auktionshäuser:
Abhängig von gewünschter Zielgruppe bzw. der angebotenen Kategorien. Wenn unterschiedliche Altersgruppen, dann s. “Inhalte mit gemischten Altersstufen”
– Webkataloge:
Abhängig von den angezeigten Einträgen. Z.B. färben Einträge zu Erotik-Angebote mit “ab18-Inhalten” auf die Ergebnisseiten eines Webkatalogs ab.
– Fotograf (mit Akt):
Fotografen, die auch Aktfotografie anbieten, haben für gewöhnlich zwei Kennungen. Einmal “ab0” für den normalen Fotografie Bereich und “ab16/ab18” für Aktfotografie. Zur Vereinfachung kann der Fotograf auch gleich “ab18” für die Gesamtseite wählen, sofern er keine jüngere Kundschaft für den normalen Fotobereich erwartet. Aktfotografie mit pornografischen Inhalten ist auch hier weiterhin mit einem AVS zu sichern.
– Online/Download-Spiele und Stream/Download-Filme:
Für Stream/Download-Filme gilt die Einstufung nach FSK, welche die korrekte Alterskennung vorgibt. Analog dazu gilt für Online/Download-Spiele die Einteilung nach USK.
Online-Spiele Anbieter können sich auch an der Genreeinteilung der USK orientieren (s. http://www.usk.de/pruefverfahren/genres/)
– Verkauf Spiele und Filme:
Indizierte Ware (auch Pornografie) ist stets mit AVS abzusichern zzgl. Auslieferung per Einschreiben eigenhändig. Der normale (restliche) Shop käme vermutlich mit “ab12” oder kleiner aus, da nur die Medien an sich eine FSK oder USK-Einteilung haben und nicht die Nennung oder Beschreibung der “normalen” Medien im Shop.
– Film-/Spielkritiken, -besprechungen, -diskussionen:
Hier würde sich min. für “ab16”- und “ab18”-Filme/Spiele (ohne indiziert Medien und Pornografie) eigene Ordner anbieten, die eine entsprechende Alterseinstufung haben. Berichte und Diskussionen zu indizierte Medien ist nach wie vor mit Vorsicht zu sehen => Gradwanderung sachliche Berichterstattung. Für User-Diskussionen zu indizierten Medien empfehlen wir offiziell immer den Einsatz eines AVS.
– Sonstige Seiten:
Einstufung nach Ihrer vermutlichen Zielgruppe.
– Inhalte mit gemischten Altersstufen:
Dies kann z.B. bei Foren, Blogs, Communities, Bilder-Galerien, Geschichten-Portale, Spieleportale, sonstige User-generated-Content usw. der Fall sein. Der Betreiber wählt in solch einem Fall die höchste Altersstufenklassifizierung die vorkommen wird. Gibt es z.B. Anteile mit max. “ab16”-Inhalten, so ist die Altersstufenklassifizierung “ab16” für das gesamte Angebot zu wählen. Nach dem Motto “Sicher ist Sicher” kann auch gleich die 18er-Kennung genutzt werden. Für die Einhaltung ist bei eigenem Content der Betreiber selbst verantwortlich. Für User-Content ist uns derzeit nicht klar, ob der Betreiber seine Prüfungspflicht aktiv durch Stichproben-Prüfung umsetzen muss oder passiv erst nach Kenntnisnahme des Inhaltes.
Andere Optionen wären eine gegliederte Ordner-Struktur mit unterschiedlichen Alterskategorien. Also z.B. “Hier Geschichten ab 12” mit 12er-Kennzeichnung, “Hier Geschichten ab 16” mit 16er-Kennzeichnung.
In Bezug auf Jugendschutzprogramm.de bedeutet dies die Erstellung einer komplexen “age-de.xml”.
Wenn Sie weiterhin nicht sicher sind, welche Altersstufe für Sie zutrifft, fragen Sie bitte nach. Wir versuchen dann mit Ihnen eine geeignete Einstufung zu finden.
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2) Einstiegstext auf Startseite
Auf der Vorschlatseite haben Sie eine Abfrage mit der Frage “Are you over 18? You must be 18 years of age or older to view page. Please verify your age to enter.”.
Ich weise Sie darauf hin, dass dies keinerlei rechtlichen Schutz darstellt und in Deutschland völlig irrelevant ist.
Die Abfrage kann stehen bleiben, kann aber auch genauso gut weg, da diese keine Bewandniss hat. Ich wollte nur aufklärend auf diesen Punkt hinweisen.
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3) Gezeigte Abbildungen
Dieser Abschnitt ist zur Information gedacht. Die Anmerkungen zu den BDSM-Bildern finden Sie im darauf folgenden Abschnitt.
Es sind folgende Bildtypen bedenklich:
– Aufnahmen von sichtbaren Genitalien in Aktion oder auch Solo (weiß ja jeder). Hier hat sich ein inoffizieller Maßstab herausgebildet. Gezeigt werden kann (ohne Aktion) Penis mit max. 45 Grad Steigung, aber KEINE sichtbare Vagina!
Ein Penis, der weniger als 45 Grad hat, aber definitiv als steif betrachtet werden kann ist auch tabu. Und die Abbildung darf auch nicht im Schwerpunkt den Penis zeigen mit der Absicht der Stimulierung sexueller Reize (auch mit weniger als 45 Grad).
– Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen AUCH(!) wenn die entsprechenden Stellen (Penis, Vagina) unkenntlich gemacht sind! Solche Bilder wären z.B. “Close-Ups”, also Aufnahmen von sexuellen Handlungen aus großer Nähe.
– Spielerein mit Erotikspielzeug (reibend, leckend, in Anwendung zeigend oder andeutend).
– Masturbationsandeutungen (Hand in Höschen und ähnliches)
Für Bilder gilt beispielhaft die einfache Überlegung: Was kann man einem Kind zumuten? Sicherlich alles, was es an einem normalen Strand auch sehen würde. Also oben ohne mittlerweile kein Problem, knappe Höschen auch kein Problem, Blick unter einem Rock (mit Höschen) auch kein Schocker.
Das Strandbeispiel hat mir immer geholfen. Alle Abbildungen die selbst für einen Strand ungewöhnlich (sexuell) sind, gehören hinter ein AVS. Wie gesagt nicht meine Erfindung, sondern wahrscheinlicher rechtlicher Maßstab im Streitfall.
Wie schon erwähnt ist dieser Maßstab inoffiziell und genauso schwammig wie es sich anhört und wird zurzeit wohl immer im Einzelfall entschieden, sofern es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Die Sicherheitsregel lautet also: Etwas weniger zeigen = mehr Sicherheit. Meine Empfehlung: Verzicht auf Darstellung aller Genitalien.
Bei Ablichtungen zu den Verpackungen ist es typischerweise manchmal zu deutlich. Schauen Sie sich einfach mal Beate-Uhse und Orion an. Das hilft zur Orientierung. Dort gibt es keine abgelichtete Verpackung, auf der Sie eine Vagina sehen würden. Es ist dort immer ein schwarzer Balken.
Alle bedenklichen Artikel-Bilder sollten entsprechend mit einem Balken oder anderer Technik (großzügig!) an der “gefährlichen” Stelle unkenntlich gemacht werden. Dazu reicht es auch keinesfalls(!) nur ein wenig zu verwischen. Solange die Kontur darunter zu erahnen ist, ist es nicht ausreichend retouchiert.
Und denken Sie bitte auch an die bereits erwähnten “Close-Ups”, die auch retouchiert nicht zulässig sind. Zur Sicherheit sollte auch jeder sichtbarer Penis ebenfalls unkenntlich werden. Wer will später schon mit dem Geodreieck beweisen, dass es weniger oder mehr als 45 Grad sind 😉 So geht man dem am einfachsten aus dem Weg.
Bedenken Sie bitte dass die Verpackungen für gewöhnlich in einem Sexshop(!) stehen und dem entsprechend wurden die Verpackungsbilder auch produziert! Legen Sie bitte einen strengen Maßstab an, wenn Sie Bilder von Artikeln einstellen bzw. bearbeiten. Und ein wohlplazierter schwarzer Balken wirkt wahrscheinlich auch nicht verkaufshemmend. Bedenken Sie bitte auch die Shop-Vergrößerungsfunktion der Artikel-Bilder, da wird es nämlich dann erst recht deutlich.
Sollten Sie trotzdem bei bestimmten Abbildungen unsicher sein, stehen wir Ihnen natürlich selbstverständlich zur Verfügung.
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4) Abbildungen und Texte BDSM, UNABHÄNGIG ob im freien Bereich oder hinter AVS
In Deutschland ist die mediale Verbreitung von Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB strafbar:
§ 131 Absatz 1 StGB spricht in dem Zusammenhang von Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
Gewaltverherrlichende Medien können auch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden.
Dies bedeutet auch ein Verbot für solche Darstellungen hinter einem AVS. Was fällt nun unter solche Darstellungen:
– das Bild vermittelt den Eindruck, dass die devote Person wirklich leidet. Gesichtsausdruck enthält Panik, Schmerz, Angst oder ähnliches. Auch die Körpersprache kann so eine Wirkung erzielen.
– Eingequetschte Genitalien oder Körperteile. Eben alles, was ein Kind sicherlich so nie sehen würde bzw. sollte.
– Verletzungen aller Art, AUCH NUR rote Striemen auf der Haut sind nicht zulässig.
Leider gibt es keine genaue Definition und die BDSM-Szene prügelt sich schon länger mit dem Gesetz, da BDSM ja gerne als eigene Möglichkeit der Verwirklichung gesehen werden möchte und dabei schwer gegen gesetzliche Bestimmungen zu kämpfen haben.
Als Ihr JSB kann ich nur sagen: Egal wie der Streit gerade verläuft sollten Sie auf der sicheren Seite bleiben und auch bei den Bilddarstellungen hinter dem AVS sauber halten.
Gleiches gilt auch für Texte.
In Ihrem konkreten Fall sind wir im Rahmen einer schnellen Querprüfung auch tatsächlich fündig geworden und haben bei der Durchsicht mindestens grenzwertige Bilder entdeckt. Es empfiehlt sich, dass Sie unsere Ausführungen verinnerlichen und Ihren Artikelstamm sorgsam nach o.a. Kriterien überprüfen. Bitte beachten Sie jedoch stets, dass wir sehr defensiv prüfen. Ob und wie Sie Ihre Abbildungen präsentieren verbleibt Ihrer eigenen Entscheidung.
Beispiele gerade in Bezug auf sichtbare “Spuren”:
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/05/Bild_04.png
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2025/04/InCollage_20250412_175619419.jpg
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/05/download-29.webp
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/05/download-42.webp
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/05/download-25.webp
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/07/il_fullxfull.6027792974_8iea.jpg
– https://kinkerlitzchen.market/wp-content/uploads/2024/12/Scavengers_daugther_M1_Modelbild.png
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5) Impressum
Im Impressum ist die Benennung des JSB gut aufgehoben. Den Quellcode dafür finden Sie am Ende der Mail.
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6) Quellcode
Nachfolgend noch der Quellcode für unsere Benennung als Jugendschutzbeauftragter auf Ihren Seiten, am Besten im Impressum. Weiter unten finden Sie auch die textliche Angabe, falls Sie lediglich den Text kopieren und einbauen möchten und nicht den Quellcode.
Achtung:
Der Hinweis “Nur Jugendschutzthemen, kein Support!” muss zwingend erhalten bleiben, sofern Sie den Quellcode abändern!
gestellt von:
www.js-beauftragter.de
Bitte zur Beachtung:
Eine Abweichung vom o.a. Quellcode ist nicht empfohlen, farbliche Anpassungen zur Design-Harmonie sind selbstredend möglich. Der Hinweis “Nur Jugendschutzthemen, kein Support!” muss zwingend erhalten bleiben, sofern Sie den Quellcode abändern!
Die textliche Darstellung lautet wie folgt:
Jugendschutzbeauftragter gem. §7 JMStV gestellt von:
JS-Beauftragter.de
Anna Laduch, Landsberger Str. 4, 45219 Essen
Nur Jugendschutzthemen, kein Support!
Tel: +49 2054/124 43 -48, Fax: -49
Mail: info(at)js-beauftragter.de
Web: www.js-beauftragter.de
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Damit ist die Erstprüfung abgeschlossen. Sollten Sie noch Fragen haben oder etwas nicht verständlich sein, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Laduch
JS-Beauftragter.de
Oliver Laduch
Landsberger Str. 4, 45219 Essen
Tel: 02054-124 43 48, Fax: 02054-124 43 49
E-Mail: info@js-beauftragter.de
Internet: www.js-beauftragter.de